Beitragsordnung des TC Bad Friedrichshall ab 1.25

Beitragsordnung des TC Bad Friedrichshall


§ 1 Ermächtigungsgrundlage
Grundlage für diese Beitragsordnung ist § 5 der Satzung des Vereins in ihrer jeweils gültigen
Fassung.
§ 2 Beitragspflicht
1. Jedes Vereinsmitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag sowie Gebühren und Umlagen zu
zahlen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei
2. Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die
über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.
3. Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht
mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die
Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten.
4. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschrift-verfahren
eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-
Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu
sorgen. Zugleich weist es sein Kreditinstitut an, die von dem TC Bad Friedrichshall e.V. auf sein
Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Wir ziehen den Mitgliedsbeitrag unter Angabe unserer
Gläubiger-ID DE15A1A00000365292 und der Mandatsreferenz jährlich zum 15.März ein. Fällt
dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden
Bankarbeitstag.
5. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das
Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Der ausstehende Beitrag wird dann mit 10 %
Zinsen auf die Beitragsforderung für jeden Tag des Verzuges verzinst. Weist das Konto eines
Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages/ der Gebühren/ der Umlage keine Deckung
auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der
Beitragseinziehung sowie eventuelle Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den
Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.
Der Verein kann durch den Vorstand weiter ein Strafgeld bis zu € 50,00 je Einzelfall verhängen.
6. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem
minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber
gesamtschuldnerisch haften. Bei Mitgliedschaft eines Minderjährigen muss ein Elternteil passives
Mitglied werden.
7. Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.
Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/ oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.
§ 3 Bedeutung der Beitragszahlung für den Verein
Das Beitragsaufkommen der Mitglieder ist eine wesentliche Grundlage für die finanzielle
Ausstattung des Vereins. Daher ist der Verein darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihrer in der
Satzung grundsätzlich verankerten Beitragspflicht in vollem Umfang und pünktlich nachkommen.
Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber den Mitgliedern
erbringen.
§ 4 Höhe des Beitrags
(1) Die Mitglieder haben folgende Beiträge zu zahlen:
Beitragsschlüsselliste TC
Bad Friedrichshall
Ehepaare jährlich 290,00 €
Aktives Ehepaar mit Jugend jährlich 330,00 €
Aktive jährlich 220,00 €
Passive jährlich 70,00 €
Schüler ab 18 und Studenten jährlich 100,00 €
Jugend bis 14 Jahre jährlich 75,00 €
Jugend 15-17 Jahre jährlich 85,00 €
Schnuppermitgliedschaft pro Person jährlich 60,00 €
Schnuppermitgliedschaft Familie jährlich 90,00 €
Schnuppermitgliedschaft Jugend bis 17J
wenn ein Elternteil Passiv jährlich 50,00 €
Zweitmitgliedschaft jährlich 70,00 €
Beitragsfrei 1
Beitragsfrei 2
(2) Für die Höhe des Beitrags ist der am 31.12. des Fälligkeitsjahres bestehende Mitgliederstatus
maßgeblich.
(3) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind die
dem Verein dadurch entstehenden Bankgebühren vom Mitglied zu erstatten.
(4) Die Zweitmitgliedschaft gilt nur für Mannschaftsspieler, die eine bestehende Mitgliedschaft in
einem Tennisclub nachweisen.
§ 5 Kündigung der Mitgliedschaft
Hat ein Mitglied seine Mitgliedschaft gekündigt, bleibt es bis zum Zeitpunkt der Beendigung der
Mitgliedschaft verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten und seine sonstigen
Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.
§ 6 Aufnahmegebühr
Die Aufnahmegebühr ist derzeit ausgesetzt.
§ 7 Arbeitsstunden
Mannschaftsspieler/Innen und Teilnehmer/Innen an Breitensportprogrammen müssen jährlich
Arbeitsstunden leisten oder für jede nicht geleistete Arbeitsstunde einen Betrag bezahlen. Dieser
beträgt derzeit 15,00 €/nicht geleisteter Arbeitsstunde und wird im April des folgenden Jahres
eingezogen.
Anzahl der jährlichen Arbeitsstunden und der Betrag pro nicht geleisteter Stunde werden von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt mit Wirkung zum 01.01.2025 in Kraft.

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